Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen
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Die Kabeltrommel GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, (KTG) hat die Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen neu gefasst (Ausgabe Februar 2003).

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§ 1 Vertragsgegenstand
Spulen im Sinne dieses Vertrages sind genormte Kabel- und Seilspulen der Größen 04 bis 28. Stützmaterialien und Spulenverschalungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

§ 2 Vertragsabschluss
Zwischen der Kabeltrommel GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, (im Folgenden KTG genannt) und den Beziehern von Kabeln oder Leitungen (im Folgenden Besteller genannt) kommt mit dem Bezug von Kabeln oder Leitungen auf "KTG"-gezeichneten Spulen beim Kabelwerk/Großhandel zum Zeitpunkt des Eingangs beim Besteller oder der von ihm bezeichneten Empfangsstelle ein Vertragsverhältnis zu den nachstehenden Bedingungen zustande.

§ 3 Miete
(1) Für die Vermietung von Spulen der Typen < 07 berechnet die KTG keine Miete, unter der Voraussetzung, dass diese innerhalb angemessener Zeit der KTG zurückgegeben werden. Bei der Verbringung dieser Spulen ins Ausland wird jedoch der jeweilige Verkaufspreis berechnet; die Verbringung ist der KTG zu melden.
(2) Für Spulen der Größen 07 bis 28 gelten folgende Bedingungen:
a) Für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Lieferscheindatum des jeweiligen Lieferanten, wird keine Miete berechnet. Werden die Spulen nicht innerhalb der 6 Monate zurückgegeben oder an die KTG schriftlich, telefonisch oder per Internet freigemeldet so erhebt die KTG eine Spulenmiete. Diese beträgt vom 7. Monat an für jeden angefangenen Monat 15% des Verkaufspreises der Spulen
b) Für Spulen, die bis zum Ablauf von 12 Monaten nicht der KTG zurückgegeben oder schriftlich oder telefonisch freigemeldet worden sind, wird statt der Miete der volle Verkaufspreis unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung berechnet. Die Spulen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der KTG. Die KTG ist bereit Spulen, die nach der vorerwähnten Frist, jedoch innerhalb von 3 Jahren zurückgesandt werden, zurückzunehmen. Sofern sich diese Spulen in ordnungsgemäßem Zustand befinden, vergütet die KTG 25% des Verkaufspreises.
c) Die Berechnung erfolgt jeweils nach Rückkehr/Freimeldung der Spulen, spätestens jedoch nach Ablauf der Mietzeit von 12 Monaten. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zur Zeit der Rechnungsstellung hinzugesetzt. Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich auf Euro-Basis.

§ 4 Gefahrtragung und Haftung des Bestellers
Der Besteller trägt die Gefahr und haftet für alle Schäden an Spulen vom Zeitpunkt des Vertragsbeginns bis zur Übernahme der Spulen durch die KTG gemäß § 6, soweit sie nicht gemäß § 3, (2) b, käuflich erworben sind.

§ 5 Gewährleistung und Haftung der KTG
(1) Die Gewährleistung der KTG für den Zustand und die Gebrauchsfähigkeit der überlassenen Spulen beschränkt sich auf die umseitig angegebenen technischen Daten incl. der maximalen Tragfähigkeit zum Zeitpunkt der Überlassung an den Besteller. Eine Haftung für nicht sichtbare Mängel ist ausgeschlossen. Für überlassene Spulen trifft die KTG keinerlei Instandhaltungs- und Wartungsverpflichtung.
(2) Die Haftung der KTG - gleich aus welchem Rechtsgrund - beschränkt sich auf die jeweiligen Ersatzleistungen im Rahmen der Deckung ihrer Haftpflichtversicherung, die im üblichen Umfang mit angemessenen Versicherungssummen für Sach- und Personenschäden abgeschlossen ist. Eine weitergehende Haftung ist - soweit gesetzlich zulässig - ausdrücklich ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung für vorsätzliches Handeln.

§ 6 Spulenrücktransport
(1) Der Besteller hat alle freigewordenen Spulen der KTG zur Veranlassung des Rücktransportes fortlaufend und unverzüglich schriftlich, telefonisch oder per Internet zu melden. Der Rücktransport wird durch die KTG in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Freimeldung durchgeführt. Nach Ablauf dieser Frist bittet die KTG den Besteller, die Abholung zu reklamieren. Der Besteller hat den Rücktransport durch die von der KTG beauftragte Spedition in für diese zumutbare- Weise zu ermöglichen, insbesondere ausreichende Informationen über den Standort der Spule bei der Freimeldung zu erteilen. Hat der Besteller den Ausfall oder die Verzögerung des Rücktransportes nach Freimeldung zu vertreten, so haftet er auf den Mietzins bis zum Zeitpunkt der Rückgabe als Schadensersatz. § 3 Abs. 2b gilt entsprechend.
(2) Die Frachtkosten für den Rücktransport übernimmt die KTG; für die Verladung bzw. für anfallende Verladekosten am Versandort ist der Besteller/Freimelder zuständig.
(3) Alle Kosten, die durch nicht weisungsgerechten Rücktransport anfallen, sind vom Besteller zu tragen.
(4) Soweit der Besteller Spulen ins Ausland verbracht hat, gelten die Rückführungsbedingungen des jeweiligen Landes.

§ 7 Zahlungen
Rechnungen der KTG sind spätestens 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug berechnen wir - neben anfallenden Mahnkosten - Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw. höhere uns entstehende Kosten aus der Zwischenfinanzierung des geschuldeten Betrages.

§ 8 Gerichtsstand - Sonstiges
(1) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Köln.
(2) Die KTG ist auch berechtigt, Klage am Sitz des jeweiligen Bestellers zu erheben.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch bei einer Abänderung dieser Klausel.