Die Kabeltrommel GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, (KTG) hat die Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen neu gefasst (Ausgabe Februar 2003).
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§ 1 Vertragsgegenstand
Spulen im Sinne dieses Vertrages sind genormte Kabel- und Seilspulen der Größen
04 bis 28. Stützmaterialien und Spulenverschalungen sind nicht Gegenstand dieses
Vertrages.
§ 2 Vertragsabschluss
Zwischen der Kabeltrommel GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, (im Folgenden
KTG genannt) und den Beziehern von Kabeln oder Leitungen (im Folgenden Besteller
genannt) kommt mit dem Bezug von Kabeln oder Leitungen auf "KTG"-gezeichneten
Spulen beim Kabelwerk/Großhandel zum Zeitpunkt des Eingangs beim Besteller oder
der von ihm bezeichneten Empfangsstelle ein Vertragsverhältnis zu den nachstehenden
Bedingungen zustande.
§ 3 Miete
(1) Für die Vermietung von Spulen der Typen < 07 berechnet die KTG keine Miete,
unter der Voraussetzung, dass diese innerhalb angemessener Zeit der KTG zurückgegeben
werden. Bei der Verbringung dieser Spulen ins Ausland wird jedoch der jeweilige
Verkaufspreis berechnet; die Verbringung ist der KTG zu melden.
(2) Für Spulen der Größen 07 bis 28 gelten folgende Bedingungen:
a) Für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Lieferscheindatum des jeweiligen
Lieferanten, wird keine Miete berechnet. Werden die Spulen nicht innerhalb der
6 Monate zurückgegeben oder an die KTG schriftlich, telefonisch oder per Internet
freigemeldet so erhebt die KTG eine Spulenmiete. Diese beträgt vom 7. Monat
an für jeden angefangenen Monat 15% des Verkaufspreises der Spulen
b) Für Spulen, die bis zum Ablauf von 12 Monaten nicht der KTG zurückgegeben
oder schriftlich oder telefonisch freigemeldet worden sind, wird statt der Miete
der volle Verkaufspreis unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung berechnet.
Die Spulen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der
KTG. Die KTG ist bereit Spulen, die nach der vorerwähnten Frist, jedoch innerhalb
von 3 Jahren zurückgesandt werden, zurückzunehmen. Sofern sich diese Spulen
in ordnungsgemäßem Zustand befinden, vergütet die KTG 25% des Verkaufspreises.
c) Die Berechnung erfolgt jeweils nach Rückkehr/Freimeldung der Spulen, spätestens
jedoch nach Ablauf der Mietzeit von 12 Monaten. Die Umsatzsteuer wird in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe zur Zeit der Rechnungsstellung hinzugesetzt. Die
Rechnungslegung erfolgt ausschließlich auf Euro-Basis.
§ 4 Gefahrtragung und Haftung
des Bestellers
Der Besteller trägt die Gefahr und haftet für alle Schäden an Spulen vom
Zeitpunkt des Vertragsbeginns bis zur Übernahme der Spulen durch die KTG gemäß
§ 6, soweit sie nicht gemäß § 3, (2) b, käuflich erworben sind.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
der KTG
(1) Die Gewährleistung der KTG für den Zustand und die Gebrauchsfähigkeit der
überlassenen Spulen beschränkt sich auf die umseitig angegebenen technischen
Daten incl. der maximalen Tragfähigkeit zum Zeitpunkt der Überlassung an den
Besteller. Eine Haftung für nicht sichtbare Mängel ist ausgeschlossen. Für überlassene
Spulen trifft die KTG keinerlei Instandhaltungs- und Wartungsverpflichtung.
(2) Die Haftung der KTG - gleich aus welchem Rechtsgrund - beschränkt sich auf
die jeweiligen Ersatzleistungen im Rahmen der Deckung ihrer Haftpflichtversicherung,
die im üblichen Umfang mit angemessenen Versicherungssummen für Sach- und Personenschäden
abgeschlossen ist. Eine weitergehende Haftung ist - soweit gesetzlich zulässig
- ausdrücklich ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung für vorsätzliches
Handeln.
§ 6 Spulenrücktransport
(1) Der Besteller hat alle freigewordenen Spulen der KTG zur Veranlassung des
Rücktransportes fortlaufend und unverzüglich schriftlich, telefonisch oder per
Internet zu melden. Der Rücktransport wird durch die KTG in der Regel innerhalb
von 5 Werktagen nach Eingang der Freimeldung durchgeführt. Nach Ablauf dieser
Frist bittet die KTG den Besteller, die Abholung zu reklamieren. Der Besteller
hat den Rücktransport durch die von der KTG beauftragte Spedition in für diese
zumutbare- Weise zu ermöglichen, insbesondere ausreichende Informationen über
den Standort der Spule bei der Freimeldung zu erteilen. Hat der Besteller den
Ausfall oder die Verzögerung des Rücktransportes nach Freimeldung zu vertreten,
so haftet er auf den Mietzins bis zum Zeitpunkt der Rückgabe als Schadensersatz.
§ 3 Abs. 2b gilt entsprechend.
(2) Die Frachtkosten für den Rücktransport übernimmt die KTG; für die Verladung
bzw. für anfallende Verladekosten am Versandort ist der Besteller/Freimelder
zuständig.
(3) Alle Kosten, die durch nicht weisungsgerechten Rücktransport anfallen, sind
vom Besteller zu tragen.
(4) Soweit der Besteller Spulen ins Ausland verbracht hat, gelten die Rückführungsbedingungen
des jeweiligen Landes.
§ 7 Zahlungen
Rechnungen der KTG sind spätestens 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei
Zahlungsverzug berechnen wir - neben anfallenden Mahnkosten - Verzugszinsen
in Höhe von mindestens 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
bzw. höhere uns entstehende Kosten aus der Zwischenfinanzierung des geschuldeten
Betrages.
§ 8 Gerichtsstand - Sonstiges
(1) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist Köln.
(2) Die KTG ist auch berechtigt, Klage am Sitz des jeweiligen Bestellers zu
erheben.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies
gilt auch bei einer Abänderung dieser Klausel.